Biosicherheitsmaßnahmen weiter verpflichtend
Nachdem am 6. Februar bereits ein Teil der Kommunen des Kreises aus der Stallpflicht entlassen worden waren, ist diese in den verbliebenen Kommunen Hürth, Kerpen und Erftstadt ab sofort ebenfalls aufgehoben. Damit setzt das Kreisveterinäramt die aktuellen Richtlinien des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen um.
Die vorgeschriebenen sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen sind weiterhin zu beachten:
1. Einstreu, Futter und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
2. Das Geflügel ist unbedingt von natürlichen Gewässern oder sonstigem Oberflächenwasser fernzuhalten, zu denen Wildvögel Zugang haben. Zudem darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
3. Transportkisten, Transportfahrzeuge und andere Transportmittel müssen nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.
4. Um die Virusübertragung zu verhindern, sollten Ratten und Mäuse in der Umgebung der Geflügelhaltung konsequent bekämpft werden. Auch Hunde und Katzen sollten von den Stallungen ferngehalten werden.
5. Ställe und Aufenthaltsorte des Geflügels dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden. Hände und Schuhwerk müssen vor Betreten des Stalles gereinigt und desinfiziert werden. Handelsübliche Desinfektionsmittel („bedingt viru-zid“ oder „viruzid“) reichen dazu aus. Als Desinfektionswanne für Schuhe und Stiefel reicht z.B. ein sauberer Mörtelkasten.
6. Bitte beachten Sie auch, dass Kontakte mit anderen Geflügelhaltern zu einer Verbreitung des Virus führen können.
7. Die Geflügelbestände dürfen nur vom Halter und den von ihm beauftragten Personen betreten werden. Der Personenverkehr sollte auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden.
8. Eierschalen sowie Speise- und Kuchenabfälle dürfen nicht verfüttert werden. Eierkartons dürfen nur einmal verwendet werden.