95-jährige Brühlerin mit COVID-19 verstorben
Landrat Michael Kreuzberg erklärt angesichts der zweiten mit dem Corona-Virus infizierten Person, die im Rhein-Erft-Kreis verstorben ist: „Ich habe gestern Abend die traurige Nachricht erhalten, dass eine 95-jährige Bewohnerin einer Alteneinrichtung in Brühl verstorben ist. Mein aufrichtiges und tief empfundenes Beileid gilt ihren Angehörigen.“

Die Frau zeigte am Montag leichte Symptome und wurde noch am gleichen Tag auf das neuartige Corona-Virus getestet. Gestern erhielt das Gesundheitsamt das positive Testergebnis. Die Dame war zu diesem Zeitpunkt bereits ohne stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entschlafen.

Landrat Michael Kreuzberg: „Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen zählen zur Hochrisikogruppe, bei denen Erkrankungen mit dem neuartigen Corona-Virus häufiger schwer verlaufen als bei anderen Bevölkerungsgruppen.“ Deshalb habe er veranlasst, den Alten- und Pflegeheimen im Rhein-Erft-Kreis erweiterte Handlungsempfehlungen zur Corona-Prävention an die Hand zu geben.

Der Selbst- und Fremdschutz müsse dabei sehr ernst genommen werden. Landrat Kreuzberg: „Wer nah zusammenlebt, trägt eine besondere Verantwortung für sich und seine Mitmenschen. Mir ist vollkommen bewusst, dass der tägliche Weg zum Einkauf ein wichtiges Stück Unabhängigkeit für ältere Menschen darstellt. Dennoch sollten Einrichtungen und Bewohner sorgfältig prüfen, wie man Risiken minimieren kann. Am Ende kann es durchaus verantwortlicher sein, sich Hilfe von außen zu holen als selbst noch Wege in der Öffentlichkeit zu unternehmen.“

Zu den Empfehlungen an die Einrichtungen erklärt Gesundheitsdezernent Christian Nettersheim: „Es gehört zu den täglichen Aufgaben des Rhein-Erft-Kreises, teil- und vollstationäre Einrichtungen im Bereich der Pflege zu beraten und zu überwachen. In der aktuellen Situation ist das aber eine besondere Herausforderung.“

Die Erkrankung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Pflegekräften in solchen Einrichtungen wird absehbar nicht zu verhindern sein. Auch im Rhein-Erft-Kreis gibt es weitere Fälle. „Wir beraten die Pflegeeinrichtungen im Kreis nun doppelt. Zum einen darüber, wie Ausbrüche des Virus möglichst zu verhindern sind. Wenn es aber zu Erkrankungen kommt, erlassen wir Auflagen, um eine unkontrollierte Ausbreitung so gut es geht zu verhindern“, führt Nettersheim weiter aus.

Während Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen landesweit bereits seit dem 18. März und vorerst bis zum 19. April geschlossen sind, muss der Betrieb in stationären Einrichtungen weitergehen, um besonders pflegebedürftige Menschen zu versorgen.

In einem Schreiben an alle Betreiber von Pflegeeinrichtungen im Rhein-Erft-Kreis hat die Kreisverwaltung gestern nochmals auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen, Schutzvorkehrungen zu treffen und sich auf den Umgang mit Krankheitsfällen vorzubereiten. Neben den Informationen des Kreises wurde auch eine Handreichung des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut und dem Bundesministerium für Gesundheit verschickt, die häufige Fragen zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen beantwortet.

Um Personalausfälle durch Erkrankungen zu vermeiden, empfiehlt der Kreis schon jetzt das gesamte Personal (Pflegepersonal/Verwaltungspersonal/technisches Personal) einer Betreuungseinrichtung mit MNS (Mund-Nasen-Schutz) auszustatten. Das Tragen des MNS habe im Dienst verbindlich angewiesen zu werden.

Bei positiv auf Covid-19 Getesteten müsse unbedingt auf eine vollständige Ermittlung aller Kontaktpersonen innerhalb des Hauses geachtet werden. Alle Kontaktpersonen müssten vollständig erfasst und alle auch getestet werden. Die gilt für Bewohner, Pflegende und alle sonstigen Kontaktpersonen gleichermaßen.

Über diese Empfehlungen hinaus wurden die präventiven Schutzbestimmungen in Pflegeeinrichtungen in den vergangenen Wochen landesweit deutlich verschärft. Besuche sind weitestgehend untersagt. Erlaubt ist nur noch, was der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dient oder aus Rechtsgründen erforderlich ist. Die Einrichtungsleitungen dürfen Ausnahmen nur unter strenger Beachtung von Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn Besuche medizinisch oder ethisch-sozial geboten sind; dazu zählen insbesondere Besuche von Palliativpatienten.

Neben der Wohn- und Betreuungsaufsicht des Kreises wird auch das Gesundheitsamt aktiv, wenn trotz Beachtung der Auflagen und Empfehlungen Bewohner oder Pflegekräfte der Einrichtungen am neuartigen Coronavirus erkranken. Die Einrichtung bekommt dann eine Reihe von Auflagen gestellt, die eine Ausbreitung des Virus möglichst verhindern soll, die Versorgung der Pflegebedürftigen aber weiterhin sicherstellt.

Die Maßnahmen bei COVID-Erkrankungen in Pflegeeinrichtungen sehen u.a. vor:

- Alle Personen in den Einrichtungen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (einfacher chirurgischer Mundschutz, keine FFP-2-Maske).
- Pflegekräfte mit unmittelbarem Kontakt zu Erkrankten, die keine Symptome haben, müssen sieben Tage in Quarantäne bleiben. Sofern sie symptomfrei bleiben, können sie anschließend wieder arbeiten.
- Pflegekräfte mit unmittelbarem Kontakt zu Erkrankten, die selbst Symptome haben oder bekommen, müssen 14 Tage in Quarantäne bleiben.
- Alle Pflegekräfte müssen ein Symptom-Tagebuch führen, das dem Gesundheitsamt täglich vorzulegen ist. Sobald sich Symptome zeigen, ist der Dienst unmittelbar zu beenden und ein COVID-Test vorzunehmen. Erst bei einem negativen Test dürfen die Fachkräfte wieder eingesetzt werden.
- Bewohner mit COVID-Erkrankung dürfen nur mit voller Schutzausrüstung versorgt werden. (FFP-2-Maske, Brille, Handschuhe, Kittel)
- Die Leitungen der Pflegeeinrichtungen müssen für alle Bewohner und Angestellten Symptomtagebücher führen und ebenfalls täglich an das Gesundheitsamt melden.

Über diese Maßnahmen hinaus beraten Gesundheitsamt und Heimaufsicht je nach individueller räumlicher Situation in den Einrichtungen, wie die Arbeitsabläufe aus Sicht des Infektionsschutzes verändert werden müssen. Dazu gehört auch die räumliche Trennung von kranken und gesunden Bewohnerinnen und Bewohnern, um eine Ausbreitung der Krankheit zu erschweren.

In seinem Schreiben erläutert der Kreis auch die Unterteilung von Gebäuden in sogenannte „Schwarz-Weiß-Bereiche“, die je nach individueller baulicher Situation der Einrichtungen erfolgen muss. Als Schwarz-Weiß-Prinzip bezeichnet man in Deutschland vornehmlich in Feuerwehren und beim Rettungsdienst eine Trennung von „schwarzen“ Bereichen, in denen ein Krankheitserreger verbreitet ist, und krankheitsfreien „weißen“ Bereichen. Es muss dabei auf eine vollständige logistische Trennung der „schwarz-weiß Bereiche“ geachtet werden.

Christian Nettersheim: „Neben den Krankenhäusern sind die Pflegeeinrichtungen der zweite besonders verletzliche Einrichtungstyp. Ihnen gilt aktuell unsere volle Aufmerksamkeit, um sie möglichst krisenfest aufzustellen. Eine absolute Sicherheit kann es dabei leider nicht geben.“

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